Oberlandesgericht Köln, 1992-12-02, 16 U 113/92

16 U 113/92Supreme CourtDec 2, 1992

Regest

Das nach seiner Geburt durch die Heirat der Mutter mit dem seine Vaterschaft anerkennenden Mann als ehelich legitimiertes Kind kann seine Abstammung ungeachtet der Sperrwirkung des § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechten. Hat das Amtsgericht demgegenüber die Klage unter Hinweis auf die Sperrwirkung des § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB als unzulässig verworfen, rechtfertigt dies in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache. Fundstelle: OLGR 93, 167

Full text

Oberlandesgericht Köln — 16 U 113/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-12-02

Aktenzeichen: 16 U 113/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1202.16U113.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 1596 ABS. 2 NR. 2, 1597 ABS. 3,; BGB §§ 1600 I ABS. 1 U. ABS. 2; BGB §§ 1600 K ABS. 3; ZPO § 538 ABS. 1 NR. 2

Leitsätze

Das nach seiner Geburt durch die Heirat der Mutter mit dem seine Vaterschaft anerkennenden Mann als ehelich legitimiertes Kind kann seine Abstammung ungeachtet der Sperrwirkung des § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechten.

Hat das Amtsgericht demgegenüber die Klage unter Hinweis auf die Sperrwirkung des § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB als unzulässig verworfen, rechtfertigt dies in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache. Fundstelle: OLGR 93, 167

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.07.1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düren - 8 C 263/92 - aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Düren zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung - auch für das Berufungsverfahren - bleibt einer Endentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.

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