Oberlandesgericht Köln, 1993-02-10, 13 W 60/92

13 W 60/92Supreme CourtFeb 10, 1993

Regest

1. Ein Zeitraum von mehr als 3 Wochen zwischen der Zustellung des das ausländische Gerichtsverfahren einleitenden Schriftstücks und dem Verhandlungstermin ist ausreichend im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVü. 2. Eine Terminsverlegung läßt die Rechtzeitigkeit der Zustellung unberührt. Sie entfällt auch nicht deshalb, weil der Schuldner sich im Zeitpunkt der Zustellung vorübergehend (hier: 3 Monate) nicht an seinem Wohnsitz aufgehalten hat. 3. Die Zustellung der hier vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung gemäß Art. 47 Nr. 1 EuGVü kann auch während des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 13 W 60/92 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-02-10

Aktenzeichen: 13 W 60/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0210.13W60.92.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Ein Zeitraum von mehr als 3 Wochen zwischen der Zustellung des das ausländische Gerichtsverfahren einleitenden Schriftstücks und dem Verhandlungstermin ist ausreichend im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVü.

  2. Eine Terminsverlegung läßt die Rechtzeitigkeit der Zustellung unberührt. Sie entfällt auch nicht deshalb, weil der Schuldner sich im Zeitpunkt der Zustellung vorübergehend (hier: 3 Monate) nicht an seinem Wohnsitz aufgehalten hat.

  3. Die Zustellung der hier vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung gemäß Art. 47 Nr. 1 EuGVü kann auch während des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden.

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