17 W 274/91•Oberlandesgericht Köln, 1993-02-17, 17 W 274/91
Oberlandesgericht Köln, 1993-02-17, 17 W 274/91
17 W 274/91Supreme CourtFeb 17, 1993
Regest
1. Läßt sich eine Anwaltssozietät bei der gerichtlichen Geltendmachung einer ihr zustehenden Honorarforderung gegenüber dem Mandanten von einem oder mehreren Sozietätsmitgliedern oder einem außenstehen Anwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten, sind die Voraussetzungen der Erhöhung der Prozeßgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erfüllt. 2. Der Mehrvertretungszuschlag zur Prozeßgebühr gehört bei einer Honorarklage der Anwaltssozietät aber nicht zu den vom unterlegenen Mandanten zu erstattenden notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 17 W 274/91 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-02-17
Aktenzeichen: 17 W 274/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0217.17W274.91.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: ZPO § 91 ABS. 1 SATZ 1; BRAGO § 6 ABS. 1 SATZ 2
Leitsätze
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Läßt sich eine Anwaltssozietät bei der gerichtlichen Geltendmachung einer ihr zustehenden Honorarforderung gegenüber dem Mandanten von einem oder mehreren Sozietätsmitgliedern oder einem außenstehen Anwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten, sind die Voraussetzungen der Erhöhung der Prozeßgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erfüllt.
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Der Mehrvertretungszuschlag zur Prozeßgebühr gehört bei einer Honorarklage der Anwaltssozietät aber nicht zu den vom unterlegenen Mandanten zu erstattenden notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens. Die übrigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden den Klägern zu 7/11, dem Beklagten zu 4/11 auferlegt.
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