16 W 14/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-03-05, 16 W 14/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-03-05, 16 W 14/93
16 W 14/93Supreme CourtMar 5, 1993
Regest
1. Wird der Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß mit der Beschwerde angegriffen, ist der Nichtabhilfebeschluß jedenfalls dann zu begründen, wenn mit der Beschwerde geltend gemacht wird, daß die die Ablehnung tragenden tatsächlichen Gründe unzutreffend sind. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (FamRZ 1987, 400 ff) ist in einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren, bei dem die außereheliche Abstammung des Kindes unstreitig ist, den bedürftigen Verfahrensbeteiligten zwar Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Der Beiordnung eines Rechtsanwalts bedarf es zur Wahrung ihrer Rechte aber grundsätzlich nicht. 3. Auch in streitigen Kindschaftssachen werden die rechtlichen Belange des Kindes generell hinreichend gewahrt, wenn es durch das Jugendamt als Verfahrenspfleger vertreten wird. 4. Auch wenn die dennoch in derartigen Fällen auf Antrag des Jugendamts vom Vormundschaftsgericht vorgenommene Bestallung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenspfleger grundsätzlich einen unverständlich sorglosen Umgang mit öffentlichen Mitteln darstellt, kann das Gericht der Hauptsache dies nicht durch eine materiell-rechtlich unvertretbare Verweigerung der Prozeßkostenhilfe korrigieren.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 W 14/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-03-05
Aktenzeichen: 16 W 14/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0305.16W14.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 114, 127; BGB §§ 1915 ABS.1,160,1600A,1835,1836; OLGR 93, 110
Leitsätze
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Wird der Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß mit der Beschwerde angegriffen, ist der Nichtabhilfebeschluß jedenfalls dann zu begründen, wenn mit der Beschwerde geltend gemacht wird, daß die die Ablehnung tragenden tatsächlichen Gründe unzutreffend sind.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (FamRZ 1987, 400 ff) ist in einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren, bei dem die außereheliche Abstammung des Kindes unstreitig ist, den bedürftigen Verfahrensbeteiligten zwar Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Der Beiordnung eines Rechtsanwalts bedarf es zur Wahrung ihrer Rechte aber grundsätzlich nicht.
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Auch in streitigen Kindschaftssachen werden die rechtlichen Belange des Kindes generell hinreichend gewahrt, wenn es durch das Jugendamt als Verfahrenspfleger vertreten wird.
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Auch wenn die dennoch in derartigen Fällen auf Antrag des Jugendamts vom Vormundschaftsgericht vorgenommene Bestallung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenspfleger grundsätzlich einen unverständlich sorglosen Umgang mit öffentlichen Mitteln darstellt, kann das Gericht der Hauptsache dies nicht durch eine materiell-rechtlich unvertretbare Verweigerung der Prozeßkostenhilfe korrigieren.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Brühl - ohne Datum -16 C 358/92 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. in Brühl ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt.
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