16 Wx 57/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-03-15, 16 Wx 57/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-03-15, 16 Wx 57/93
16 Wx 57/93Supreme CourtMar 15, 1993
Regest
1. Eine Eheschließung unter gleichgeschlechtlichen Personen ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen 2. Zu einer anderweitigen Auslegung des Rechtsbegriffs "Ehe" gibt auch das Transsexuellengesetz keinen Anlaß. 3. Es unterliegt allein der politischen Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. welche Regelungen er für gleichgeschlechtliche Gemeinschaften schaffen will. 4. Gerichtliche Entscheidungen, die sich über diese Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hinwegsetzen, überschreiten die ihnen im Rahmen der Gewaltenteilung zugewiesene Kompetenz.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 57/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-03-15
Aktenzeichen: 16 Wx 57/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0315.16WX57.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: GG § 6; PSTG §§ 3, 45 ABS. 1, 49 ABS. 1; Gewaltenteilung; Transsexuellengesetz; OLGR 93, 109
Leitsätze
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Eine Eheschließung unter gleichgeschlechtlichen Personen ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen
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Zu einer anderweitigen Auslegung des Rechtsbegriffs "Ehe" gibt auch das Transsexuellengesetz keinen Anlaß.
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Es unterliegt allein der politischen Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. welche Regelungen er für gleichgeschlechtliche Gemeinschaften schaffen will.
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Gerichtliche Entscheidungen, die sich über diese Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hinwegsetzen, überschreiten die ihnen im Rahmen der Gewaltenteilung zugewiesene Kompetenz.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
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