5 U 156/92•Oberlandesgericht Köln, 1993-03-18, 5 U 156/92
Full text
Oberlandesgericht Köln — 5 U 156/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-03-18
Aktenzeichen: 5 U 156/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0318.5U156.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.06.1992 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 O 122/90 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
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