6 W 13/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-03-29, 6 W 13/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-03-29, 6 W 13/93
6 W 13/93Supreme CourtMar 29, 1993
Regest
1. Bei der Auslegung des Unterlassungsgebotes einer Beschlußverfügung kann der Inhalt der Antragsschrift berücksichtigt werden, wenn die Wirksamkeit der Verfügung in dem Beschluß ausdrücklich von der gleichzeitigen Zustellung der Antragsschrift abhängig gemacht worden ist. 2. Der Inhalt der Antragsschrift kann im Hinblick auf den Schutzumfang der Beschlußverfügung eine Beschränkung des Unterlassungsgebotes allein auf die identische Wiederholung der verbotenen Handlung ergeben, wenn dies als eindeutige Intention des Antragstellers aus der Antragsschrift hervorgeht. 3. Ist verboten worden, mit der Aussage "Zum Europapreis" für ein Arzneimittel zu werben, weil hierdurch der unrichtige Eindruck erweckt wird, das Arzneimittel werde in ganz Europa und/oder (in Deutschland) zu einem besonders günstigen Preis angeboten, verstößt der Antragsgegner mit einer neuerlichen Werbung gleichen Inhalts trotz Hinzufügung eines Sternchenvermerks schuldhaft gegen das Unterlassungsgebot, wenn der Vermerk nicht hineichend deutlich ist bzw. nicht zureichend aufklärt.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 W 13/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-03-29
Aktenzeichen: 6 W 13/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0329.6W13.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: ORDNUNGSMITTEL; KERNTHEORIE
Leitsätze
-
Bei der Auslegung des Unterlassungsgebotes einer Beschlußverfügung kann der Inhalt der Antragsschrift berücksichtigt werden, wenn die Wirksamkeit der Verfügung in dem Beschluß ausdrücklich von der gleichzeitigen Zustellung der Antragsschrift abhängig gemacht worden ist.
-
Der Inhalt der Antragsschrift kann im Hinblick auf den Schutzumfang der Beschlußverfügung eine Beschränkung des Unterlassungsgebotes allein auf die identische Wiederholung der verbotenen Handlung ergeben, wenn dies als eindeutige Intention des Antragstellers aus der Antragsschrift hervorgeht.
-
Ist verboten worden, mit der Aussage "Zum Europapreis" für ein Arzneimittel zu werben, weil hierdurch der unrichtige Eindruck erweckt wird, das Arzneimittel werde in ganz Europa und/oder (in Deutschland) zu einem besonders günstigen Preis angeboten, verstößt der Antragsgegner mit einer neuerlichen Werbung gleichen Inhalts trotz Hinzufügung eines Sternchenvermerks schuldhaft gegen das Unterlassungsgebot, wenn der Vermerk nicht hineichend deutlich ist bzw. nicht zureichend aufklärt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.12.1992 - A.Z.: 31 O 519/91 SH I - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.