11 U 143/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-02-01, 11 U 143/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-02-01, 11 U 143/94
11 U 143/94Supreme CourtFeb 1, 1995
Regest
Oberlandesgericht Köln, 11. Zivilsenat, Urteil vom 01.02.1995 - 11 U 143/94 -. Das Urteil ist rechtskräftig. Zulässigkeit eines Teilurteils 1) Ein Teilurteil darf nicht ergehen, wenn sein Inhalt dazu führen kann, daß es im Verhältnis zu Schlußurteil zu gegensätzlichen Entscheidungen hinsichtlich gemeinsamer Streitpunkte kommen kann. Dabei ist bei anfechtbaren Urteilen auch die Möglichkeit einer abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Wertung durch das Rechtsmittelgericht in Betracht zu ziehen. 2) Steht der Haftungsgrund fest oder ist er schlüssig dargetan und unter Beweis gestellt und gilt dasselbe für den Eintritt des Schadens, so darf das Gericht von einer Schätzung der Höhe nach nicht deshalb absehen, weil das Vorbringen des Geschädigten eine abschließende Beurteilung des gesamten Schadens nicht zuläßt; es ist zu prüfen, ob geringere Beträge ermittelt und zuerkannt werden können.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 11 U 143/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-02-01
Aktenzeichen: 11 U 143/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0201.11U143.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 539, 301, 287
Leitsätze
Oberlandesgericht Köln, 11. Zivilsenat, Urteil vom 01.02.1995 - 11 U 143/94 -. Das Urteil ist rechtskräftig.
Zulässigkeit eines Teilurteils
- Ein Teilurteil darf nicht ergehen, wenn sein Inhalt dazu führen kann, daß es im Verhältnis zu Schlußurteil zu gegensätzlichen Entscheidungen hinsichtlich gemeinsamer Streitpunkte kommen kann. Dabei ist bei anfechtbaren Urteilen auch die Möglichkeit einer abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Wertung durch das Rechtsmittelgericht in Betracht zu ziehen. 2) Steht der Haftungsgrund fest oder ist er schlüssig dargetan und unter Beweis gestellt und gilt dasselbe für den Eintritt des Schadens, so darf das Gericht von einer Schätzung der Höhe nach nicht deshalb absehen, weil das Vorbringen des Geschädigten eine abschließende Beurteilung des gesamten Schadens nicht zuläßt; es ist zu prüfen, ob geringere Beträge ermittelt und zuerkannt werden können.
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