5 U 42/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-02-16, 5 U 42/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-02-16, 5 U 42/94
5 U 42/94Supreme CourtFeb 16, 1995
Regest
Es ist ein Behandlungsfehler, ohne nachvollziehbaren Grund eine größere Prothese beim Einsatz eines Hüftgelenksersatzes zu verwenden und damit dem Grundsatz zuwider zu handeln, möglichst viel Knochensubstanz zu erhalten. Schmerzensgeld 10.000,00 DM für bei Operation 37jähriger an Coxarthrose leidenden Patientin.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 5 U 42/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-02-16
Aktenzeichen: 5 U 42/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0216.5U42.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 611, 823, 847
Leitsätze
Es ist ein Behandlungsfehler, ohne nachvollziehbaren Grund eine größere Prothese beim Einsatz eines Hüftgelenksersatzes zu verwenden und damit dem Grundsatz zuwider zu handeln, möglichst viel Knochensubstanz zu erhalten.
Schmerzensgeld 10.000,00 DM für bei Operation 37jähriger an Coxarthrose leidenden Patientin.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Okto-ber 1991 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 268/90 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert:
Die Beklagten zu 1) und 5) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.09.1988 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 5) verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner sämtliche künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr anläßlich der Operation vom 6. August 1987 infolge der Implantation einer Schaftprothese Größe 10 entstehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 3/5 und die Beklagten zu 1) und 5) zu 2/5 als Gesamtschuldner. Die Gerichtskosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten zu 1) und 5) zu 1/3 als Gesamtschuldner.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) in vollem Umfange sowie diejenigen der Beklagten zu 1) und 5) zu je 1/5. Die Beklagten zu 1) und 5) tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2/5 als Gesamtschuld-ner. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst, mit Ausnahme der Beklag-ten zu 2), über deren Kosten durch Beschluß vom 25. Februar 1992 entschieden worden ist.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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