3 U 164/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-03-17, 3 U 164/94
Full text
Oberlandesgericht Köln — 3 U 164/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-03-17
Aktenzeichen: 3 U 164/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0317.3U164.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Mai 1994 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 84/94 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 100.000,00 DM nebst 7 % Zinsen aus 150.000,00 DM vom 23. Dezember 1992 bis zum 12. Juli 1993 und aus 100.000,00 DM seit dem 13. Juli 1993 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an den Kläger ein zusätzliches Schmerzensgeld zu zahlen, wenn weitere Unfallfolgen auftreten, mit denen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren - 1 O 84/94 LG Aachen - nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 7/17 und die Beklagten als Gesamtschuldner 10/17. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,00 DM - auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse - abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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