1 W 10/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-03-23, 1 W 10/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-03-23, 1 W 10/95
1 W 10/95Supreme CourtMar 23, 1995
Regest
Das Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nach Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht grundsätzlich an dessen Entscheidung gebunden, durch die einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist. Eine abweichende Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist in einem solchen Fall nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Aufhebung gemäß § 124 ZPO zulässig.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 1 W 10/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-03-23
Aktenzeichen: 1 W 10/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0323.1W10.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Leitsätze
Das Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nach Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht grundsätzlich an dessen Entscheidung gebunden, durch die einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist. Eine abweichende Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist in einem solchen Fall nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Aufhebung gemäß § 124 ZPO zulässig.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin werden der Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Februar 1995 - 15 O 433/94 -, durch den der Klägerin Prozeßkostenhilfe verweigert worden ist, und der Nichtabhilfebeschluß vom 1. März 1995 aufgehoben.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.