Oberlandesgericht Köln, 1995-04-24, 16 W 26/95

16 W 26/95Supreme CourtApr 24, 1995

Regest

Ein auf Auskunft und Rechnungslegung lautender Titel ist dann nach § 887 ZPO zu vollstrecken, wenn die Erfüllung des titulierten Anspruchs durch Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich ist, ohne daß es hierbei der Mitwirkung des Schuldners persönlich (- etwa durch Mitteilung persönlichen Wissens an den Sachverständigen -) bedürfte

Full text

Oberlandesgericht Köln — 16 W 26/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-04-24

Aktenzeichen: 16 W 26/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0424.16W26.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 887, 888

Leitsätze

Ein auf Auskunft und Rechnungslegung lautender Titel ist dann nach § 887 ZPO zu vollstrecken, wenn die Erfüllung des titulierten Anspruchs durch Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich ist, ohne daß es hierbei der Mitwirkung des Schuldners persönlich (- etwa durch Mitteilung persönlichen Wissens an den Sachverständigen -) bedürfte

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 7.3.1995 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 2.2.1995 - 3 O 191/94 - wird diese Entscheidung aufgehoben und der Antrag der Klägerin vom 9.12.1994, gegen die Beklagte ein Zwangsgeld festzusetzen, abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.