Oberlandesgericht Köln, 1995-04-28, 16 WX 50/95

16 WX 50/95Supreme CourtApr 28, 1995

Regest

(Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) Weist der Rechtsanwalt den Mandanten rechtzeitig auf eine Rechtsmittelfrist hin und beauftragt ihn der Mandant dann erst nach Fristlauf mit der Einlegung des Rechtsmittels, so trifft den Mandanten selbst ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausschließendes Mitverschulden auch dann, wenn der Ablauf der Rechtsmittelfrist im Büro des Rechtsanwalts unverschuldet (- einmaliger Fehler einer sonst zuverlässigen, sorgfältig ausgewählten Büroangestellten -) nicht beachtet worden war.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 50/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-04-28

Aktenzeichen: 16 WX 50/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0428.16WX50.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: FGG § 22 II

Leitsätze

(Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) Weist der Rechtsanwalt den Mandanten rechtzeitig auf eine Rechtsmittelfrist hin und beauftragt ihn der Mandant dann erst nach Fristlauf mit der Einlegung des Rechtsmittels, so trifft den Mandanten selbst ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausschließendes Mitverschulden auch dann, wenn der Ablauf der Rechtsmittelfrist im Büro des Rechtsanwalts unverschuldet (- einmaliger Fehler einer sonst zuverlässigen, sorgfältig ausgewählten Büroangestellten -) nicht beachtet worden war.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29. März 1995 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16. Februar 1995 - 2 T 4/94 WEG - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.