6 U 19/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-05-19, 6 U 19/95
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 19/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-05-19
Aktenzeichen: 6 U 19/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0519.6U19.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 6. Dezember 1994 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 41 0 185/94 - abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Einzelhändlern für die Teilnahme an dem "TOP-CARD-System" wie nachstehend wiedergegeben zu werben, sofern der Verbraucher die TOP-CARD nur gegen Zahlung eines Mitgliedsbeitrags von monatlich 2,00 DM, jährlich 24,00 DM, erhalten kann:
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden der Antragsgegnerin auferlegt.
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