6 U 181/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-06-14, 6 U 181/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-06-14, 6 U 181/94
6 U 181/94Supreme CourtJun 14, 1995
Regest
1. Die in einen Pkw-Kaufvertrag aufgenommene Klausel, wonach der Kaufpreis (hier: Restkaufpreis) bei Abholung des Wagens zu zahlen sei, steht der Annahme der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes grundsätzlich entgegen. 2. Verlangt der Verkäufer eines Pkws, nachdem er zunächst wegen behaupteter Nichtzahlung des (Rest-)Kaufpreises dessen Herausgabe nach § 985 BGB gefordert hatte, angesichts zwischenzeitlicher Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes durch den Käufer das Interesse, obliegt es im Anwendungsbereich des § 326 BGB dem Gläubiger, die Fälligkeit der Hauptleistung (hier: Zahlung), die Mahnung sowie die mit der Ablehnungsandrohung verbundene Fristsetzung bzw. deren Entbehrlichkeit zu beweisen; auch wenn Nichtleistung und Vertretenmüssen Voraussetzungen des Verzuges sind, ist hingegen hierfür nicht der Gläubiger sondern der Schuldner beweispflichtig.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 181/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-06-14
Aktenzeichen: 6 U 181/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0614.6U181.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 326, 327, 346, 347, 989
Leitsätze
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Die in einen Pkw-Kaufvertrag aufgenommene Klausel, wonach der Kaufpreis (hier: Restkaufpreis) bei Abholung des Wagens zu zahlen sei, steht der Annahme der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes grundsätzlich entgegen.
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Verlangt der Verkäufer eines Pkws, nachdem er zunächst wegen behaupteter Nichtzahlung des (Rest-)Kaufpreises dessen Herausgabe nach § 985 BGB gefordert hatte, angesichts zwischenzeitlicher Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes durch den Käufer das Interesse, obliegt es im Anwendungsbereich des § 326 BGB dem Gläubiger, die Fälligkeit der Hauptleistung (hier: Zahlung), die Mahnung sowie die mit der Ablehnungsandrohung verbundene Fristsetzung bzw. deren Entbehrlichkeit zu beweisen; auch wenn Nichtleistung und Vertretenmüssen Voraussetzungen des Verzuges sind, ist hingegen hierfür nicht der Gläubiger sondern der Schuldner beweispflichtig.
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