Oberlandesgericht Köln, 1995-06-14, 6 U 181/94

6 U 181/94Supreme CourtJun 14, 1995

Regest

1. Die in einen Pkw-Kaufvertrag aufgenommene Klausel, wonach der Kaufpreis (hier: Restkaufpreis) bei Abholung des Wagens zu zahlen sei, steht der Annahme der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes grundsätzlich entgegen. 2. Verlangt der Verkäufer eines Pkws, nachdem er zunächst wegen behaupteter Nichtzahlung des (Rest-)Kaufpreises dessen Herausgabe nach § 985 BGB gefordert hatte, angesichts zwischenzeitlicher Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes durch den Käufer das Interesse, obliegt es im Anwendungsbereich des § 326 BGB dem Gläubiger, die Fälligkeit der Hauptleistung (hier: Zahlung), die Mahnung sowie die mit der Ablehnungsandrohung verbundene Fristsetzung bzw. deren Entbehrlichkeit zu beweisen; auch wenn Nichtleistung und Vertretenmüssen Voraussetzungen des Verzuges sind, ist hingegen hierfür nicht der Gläubiger sondern der Schuldner beweispflichtig.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 U 181/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-06-14

Aktenzeichen: 6 U 181/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0614.6U181.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 326, 327, 346, 347, 989

Leitsätze

  1. Die in einen Pkw-Kaufvertrag aufgenommene Klausel, wonach der Kaufpreis (hier: Restkaufpreis) bei Abholung des Wagens zu zahlen sei, steht der Annahme der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes grundsätzlich entgegen.

  2. Verlangt der Verkäufer eines Pkws, nachdem er zunächst wegen behaupteter Nichtzahlung des (Rest-)Kaufpreises dessen Herausgabe nach § 985 BGB gefordert hatte, angesichts zwischenzeitlicher Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes durch den Käufer das Interesse, obliegt es im Anwendungsbereich des § 326 BGB dem Gläubiger, die Fälligkeit der Hauptleistung (hier: Zahlung), die Mahnung sowie die mit der Ablehnungsandrohung verbundene Fristsetzung bzw. deren Entbehrlichkeit zu beweisen; auch wenn Nichtleistung und Vertretenmüssen Voraussetzungen des Verzuges sind, ist hingegen hierfür nicht der Gläubiger sondern der Schuldner beweispflichtig.

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