9 U 362/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-06-20, 9 U 362/94
Full text
Oberlandesgericht Köln — 9 U 362/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-06-20
Aktenzeichen: 9 U 362/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0620.9U362.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. April 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 2 0 26/93 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:
- Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist,
a) dem Kläger für die ihm gegenüber in dem Rechtsstreit 2 0 339/92 LG Aachen geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf der Grundlage des zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrages mit der Versicherungsschein-Nr. 61-617.... - private Haftpflichtversicherung - Versicherungsschutz zu gewähren,
b) der Frau E. G. in ihrer Eigenschaft als Hausangestellte des Klägers für die ihr gegenüber in dem Rechtsstreit 2 0 339/92 LG Aachen geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf der Grundlage des zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages mit der Versicherungsschein-Nr. 61-617.... - private Haftpflichtversicherung - Versicherungsschutz zu gewähren.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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