Oberlandesgericht Köln, 1995-07-10, 12 U 92/94

12 U 92/94Supreme CourtJul 10, 1995

Full text

Oberlandesgericht Köln — 12 U 92/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-07-10

Aktenzeichen: 12 U 92/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0710.12U92.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts K. vom 16.03.1994 - 23 O 125/93 - unter Klageabweisung und Zurückweisung der Berufung im übrigen wie folgt abgeändert:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, die Auflassung nachfolgend bezeichneter Grundstücke, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Brühl, Zweigstelle E./L. an den Kläger zu erklären und diese Grundstücke an den Kläger herauszugeben Zug um Zug gegen Bewilligung der Wiedereintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Beklagten:

Bl. 3607 A, Flur 7, Flurstück 3, 4 Flur 37, Flurstück 20 Flur 41, Flurstück 13, 17 Flur 49, Flurstück 610/317 Flur 49, Flurstück 621/283

Bl. 3703, Flur 49, Flurstück 517/307

Bl. 4143, Flur 7, Flurstücke 157, 158 Flur 8, Flurstücke 155, 156.

Der Beklagte wird verurteilt, die Auflassung nachfolgend bezeichnete Grundstücke, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Brühl, Zweigstelle E./L. an den Kläger zu erklären und diese Grundstücke an den Kläger herauszugeben Zug um Zug gegen Bewilligung der Wiedereintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Beklagten und eines Testamentsvollstreckervermerks:

Bl. 4016, Flur 7, Flurstück 89, 113, 114, 151, 183, 185, 190, 192 Bl. 4016, Flur 8, Flurstück 6, 73, 138, 139, 140, 157, 158, Bl. 4016, Flur 10, Flurstück 240, Bl. 4016, Flur 37, Flurstück 17, 18, 19, 67, 68, Bl. 4016, Flur 41, Flurstück 12, 15, 20, 33, Bl. 4016, Flur 49, Flurstück 560/310, 657, 689, 690, 691, 692

Bl. 5160, Flur 8, Flurstück 8/1

Bl. 5672, Flur 3, Flurstück 18 insoweit, als der Beklagte aufgrund Auflassung vom 02.06.1992 - Urkundenrolle-Nr. 1176/1992 Notar W., K. - als Grundstückseigentümer eingetragen wurde.

II.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, auf der Grundlage der Urkunde des Notars W. vom 02.06.1992 Urkundenrolle-Nr. 1176/1992 seine Eintragung als Eigentümer hinsichtlich der Grundstücke Grundbuch des Amtsgerichts Brühl, Zweigstelle E./L. Blatt 4016, Flur 7, Flurstück 81, 184, 186, 187, 188, 191 zu betreiben.

III.

Es wird festgestellt, daß die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus der Unterwerfungsurkunde des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 20.04.1991 - Urkundenrolle 898/1991 Notar W., K. - nicht betrieben werden darf, ohne daß dem Kläger die Zwangsvollstreckung eines anderen Gläubigers droht.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 21.02.1990 - Az. 1 B 6864/90 - zum Wechselmahnbescheid vom 29.01.1990 in Verbindung mit dem Wechsel-Vorbehalts-Anerkenntnisurteil des Landgerichts K. vom 22.08.1990 - Az. 23 O 314/90 - ist unzulässig.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 15 % und der Beklagte zu 85 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden kann, in Höhe von 31.000.000,00 DM abzuwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung von 175.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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