2 WX 20/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-07-31, 2 WX 20/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-07-31, 2 WX 20/95
2 WX 20/95Supreme CourtJul 31, 1995
Regest
1. Zum Tatbestand einer voll wirksamen Einigung über die Veräußerung eines Wohnungserbbau- und Teilerbbaurechts gehört das Vorliegen einer nach § 5 Abs. 1 ErbbauVO erforderlichen Veräußerungszustimmung aller verfügungsberechtigten Grundstücksmiteigentümer zum Zeitpunkt der für die Vollendung des Rechtserwerbs maßgeblichen Grundbucheintragung. 2. Die von einem Grundstücksmiteigentümer vor Grundbucheintragung wirksam abgegebene Zustimmungserklärung gem. § 5 Abs. 1 ErbbauVO ist bis zum Eingang des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch frei widerruflich 3. Die von einem ausgeschiedenen Grundstücksmiteigentümer wirksam abgegebene Zustimmungserklärung gem. § 5 Abs. 1 ErbbauVO bindet den für ihn in die Miteigentümergemeinschaft eingetretenen Rechtsnachfolger nur dann, wenn die Einigung des Erbbauberechtigten und des Erwerbers mit der Zustimmung des Grundstücksmiteigentümers bindend geworden und der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt vor Eintritt der Rechtsnachfolge eingegangen war (§§ 873 II, 878 BGB).
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 WX 20/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-07-31
Aktenzeichen: 2 WX 20/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0731.2WX20.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: WEG §§ 2, 4, 30; ERBBAUVO §§ 5, 6, 11, 15; BGB §§ 873, 878
Leitsätze
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Zum Tatbestand einer voll wirksamen Einigung über die Veräußerung eines Wohnungserbbau- und Teilerbbaurechts gehört das Vorliegen einer nach § 5 Abs. 1 ErbbauVO erforderlichen Veräußerungszustimmung aller verfügungsberechtigten Grundstücksmiteigentümer zum Zeitpunkt der für die Vollendung des Rechtserwerbs maßgeblichen Grundbucheintragung.
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Die von einem Grundstücksmiteigentümer vor Grundbucheintragung wirksam abgegebene Zustimmungserklärung gem. § 5 Abs. 1 ErbbauVO ist bis zum Eingang des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch frei widerruflich
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Die von einem ausgeschiedenen Grundstücksmiteigentümer wirksam abgegebene Zustimmungserklärung gem. § 5 Abs. 1 ErbbauVO bindet den für ihn in die Miteigentümergemeinschaft eingetretenen Rechtsnachfolger nur dann, wenn die Einigung des Erbbauberechtigten und des Erwerbers mit der Zustimmung des Grundstücksmiteigentümers bindend geworden und der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt vor Eintritt der Rechtsnachfolge eingegangen war (§§ 873 II, 878 BGB).
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