Oberlandesgericht Köln, 1995-08-09, 19 U 57/95

19 U 57/95Supreme CourtAug 9, 1995

Regest

Faxt der Käufer bei einem spekulativen Geschäft (hier: Lieferung von ca. 12.000 Modulen), bei dem es für beide Seiten erkennbar auf eine schnelle Lieferung ankommt, dem Verkäufer eine Auftragsbestätigung und nennt er darin einen äfixenô Lieferungstermin, so muß der Verkäufer unverzüglich widersprechen, will er den Termin nicht gegen sich gelten lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer in den telefonisch geführten vorangegangenen Vertragsverhandlungen ein bestimmtes Datum genannt hat, an dem er seinerseits mit der Ankunft der Ware rechne und wenn der danach mögliche Liefertermin und der vom Käufer bestätigte fixe Termin mit diesem Datum übereinstimmt. Behauptet der Verkäufer, es sei ein Selbstbelieferungsvorbehalt vereinbart worden, trägt er die Beweislast für diese Behauptung.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 19 U 57/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-08-09

Aktenzeichen: 19 U 57/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19U57.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 326, 433; HGB § 346; AGBG §§ 4, 5

Leitsätze

Faxt der Käufer bei einem spekulativen Geschäft (hier: Lieferung von ca. 12.000 Modulen), bei dem es für beide Seiten erkennbar auf eine schnelle Lieferung ankommt, dem Verkäufer eine Auftragsbestätigung und nennt er darin einen äfixenô Lieferungstermin, so muß der Verkäufer unverzüglich widersprechen, will er den Termin nicht gegen sich gelten lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer in den telefonisch geführten vorangegangenen Vertragsverhandlungen ein bestimmtes Datum genannt hat, an dem er seinerseits mit der Ankunft der Ware rechne und wenn der danach mögliche Liefertermin und der vom Käufer bestätigte fixe Termin mit diesem Datum übereinstimmt. Behauptet der Verkäufer, es sei ein Selbstbelieferungsvorbehalt vereinbart worden, trägt er die Beweislast für diese Behauptung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 28.9.1994 - 12 O 36/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 11.3.1994 - 12 O 36/94 - wird aufgehoben; die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Klägerin 18.600,-- DM nebst 11 % Zinsen seit dem 20.5.1994 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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