Oberlandesgericht Köln, 1995-09-19, 9 U 59/95

9 U 59/95Supreme CourtSep 19, 1995

Regest

Für eine Entwendung im Sinne von § 12 Nr. 1 I b AKB kommt es zwar weder auf ein subjektives Unrechtselement noch auf die Willensrichtung des Täters an; entscheidend ist eine Wegnahmehandlung unter Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Ist die Gewahrsamsänderung durch Täuschung geschehen, ist entscheidend, ob dem Eigentümer noch eine reale Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache verblieben ist.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 9 U 59/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-09-19

Aktenzeichen: 9 U 59/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0919.9U59.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: AKB § 12

Leitsätze

Für eine Entwendung im Sinne von § 12 Nr. 1 I b AKB kommt es zwar weder auf ein subjektives Unrechtselement noch auf die Willensrichtung des Täters an; entscheidend ist eine Wegnahmehandlung unter Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Ist die Gewahrsamsänderung durch Täuschung geschehen, ist entscheidend, ob dem Eigentümer noch eine reale Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache verblieben ist.

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