Oberlandesgericht Köln, 1995-09-28, 5 U 174/94

5 U 174/94Supreme CourtSep 28, 1995

Regest

1) Es stellt einen als schweren Behandlungsfehler zu qualifizierenden Organisationsfehler des Krankenhausträgers dar, wenn in der Frühgeborenenabteilung einer Universitätsklinik nicht Sorge dafür getragen ist, daß Eltern von zu entlassenden frühgeborenen Zwillingskindern schriftlich darauf hingewiesen werden, daß bei einem der Kinder unverzüglich eine augenärztliche Kontrolle auf Behandlung von retrolentaler Fibroplasie zur Verhinderung einer Erblindung stattfinden muß. 2) 150.000,00 DM Schmerzensgeld wegen Erblindung des auch anderweitig behinderten Kindes. 3) Einer erst wenige Monate auf der Station tätigen Ärztin in der Weiterbildung kann die Unterlassung des schriftlichen Hinweises nicht als schwerer Behandlungsfehler angelastet werden, so daß sie wegen der nicht sicheren Heilungsaussichten der RLF durch Operation (50 % Chance) nicht für die Erblindung haftet.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 5 U 174/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-09-28

Aktenzeichen: 5 U 174/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0928.5U174.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 823, 831, 847

Leitsätze

  1. Es stellt einen als schweren Behandlungsfehler zu qualifizierenden Organisationsfehler des Krankenhausträgers dar, wenn in der Frühgeborenenabteilung einer Universitätsklinik nicht Sorge dafür getragen ist, daß Eltern von zu entlassenden frühgeborenen Zwillingskindern schriftlich darauf hingewiesen werden, daß bei einem der Kinder unverzüglich eine augenärztliche Kontrolle auf Behandlung von retrolentaler Fibroplasie zur Verhinderung einer Erblindung stattfinden muß.

  2. 150.000,00 DM Schmerzensgeld wegen Erblindung des auch anderweitig behinderten Kindes.

  3. Einer erst wenige Monate auf der Station tätigen Ärztin in der Weiterbildung kann die Unterlassung des schriftlichen Hinweises nicht als schwerer Behandlungsfehler angelastet werden, so daß sie wegen der nicht sicheren Heilungsaussichten der RLF durch Operation (50 % Chance) nicht für die Erblindung haftet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 9.2.1994 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen- 4 O 517/90 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen.

Die in beiden Rechtszügen entstanden Gerichtskosten sind von der Klägerin und von der Beklagten zu 1) jeweils zur Hälfte zu tragen.

Die Beklagte zu 1) hat die Hälfte der in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Die in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) sind von der Klägerin zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Allen Parteien bleibt nachgelassen, eine etwa von ihnen zu erbringende Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

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