Oberlandesgericht Köln, 1995-10-16, 16 U 10/95

16 U 10/95Supreme CourtOct 16, 1995

Regest

Klage gegen Gesellschaft bürgerlichen Rechts Der Klassifizierung einer Organisation, die wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder verfolgt, als BGB-Gesellschaft (- und nicht als nichtrechtsfähiger Verein -) steht nicht entgegen, daß die Geschäftsführungsaufgaben einem Dritten, der nicht Mitglied der Organisation ist, übertragen wurden. Richtete sich die Klage aufgrund der irrigen Ansicht, es mit einem nichtrechtsfähigen Verein zu tun zu haben, zunächst unzulässigerweise gegen die BGB-Gesellschaft als solche, so liegt eine Klageänderung vor, wenn das Rubrum nachträglich dahin ,berichtigt" wird, daß die Klage sich gegen sämtliche, nunmehr einzeln aufgeführte Gesellschafter richtet.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 16 U 10/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-10-16

Aktenzeichen: 16 U 10/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1016.16U10.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 705

Leitsätze

Klage gegen Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Der Klassifizierung einer Organisation, die wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder verfolgt, als BGB-Gesellschaft (- und nicht als nichtrechtsfähiger Verein -) steht nicht entgegen, daß die Geschäftsführungsaufgaben einem Dritten, der nicht Mitglied der Organisation ist, übertragen wurden. Richtete sich die Klage aufgrund der irrigen Ansicht, es mit einem nichtrechtsfähigen Verein zu tun zu haben, zunächst unzulässigerweise gegen die BGB-Gesellschaft als solche, so liegt eine Klageänderung vor, wenn das Rubrum nachträglich dahin ,berichtigt" wird, daß die Klage sich gegen sämtliche, nunmehr einzeln aufgeführte Gesellschafter richtet.

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