Oberlandesgericht Köln, 1995-11-08, 11 U 79/95

11 U 79/95Supreme CourtNov 8, 1995

Regest

In dem Übergang von Vorschuß auf Schadensersatz liegt eine Klageänderung, die in der Regel sachdienlich ist. Der Unternehmer kann aus der mangelhaften Bauaufsicht des Architekten kein zu Lasten des Bauherrn gehendes mitwirkendes Verschulden herleiten. Er kann vom Bauherrn nicht verlangen, daß dieser ihn bei den Bauarbeiten überwacht bzw. überwachen läßt. Liegen zwei oder mehrere Ursachen vor (hier: fehlerhafte Einleitung der Dachentwässerung und fehlerhaft angebrachte Bitumenschweißbahnen/unzureichende Abdichtung von Mauerdurchbrüchen), so ist im Zweifel anzunehmen, daß beide bzw. alle zu dem (Feuchtigkeits-) Schaden geführt haben.

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Oberlandesgericht Köln — 11 U 79/95 — Grund- und Teilurteil

Entscheidungsdatum: 1995-11-08

Aktenzeichen: 11 U 79/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1108.11U79.95.00

Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 523, 263, BGB §§ 635, 421

Leitsätze

In dem Übergang von Vorschuß auf Schadensersatz liegt eine Klageänderung, die in der Regel sachdienlich ist. Der Unternehmer kann aus der mangelhaften Bauaufsicht des Architekten kein zu Lasten des Bauherrn gehendes mitwirkendes Verschulden herleiten. Er kann vom Bauherrn nicht verlangen, daß dieser ihn bei den Bauarbeiten überwacht bzw. überwachen läßt. Liegen zwei oder mehrere Ursachen vor (hier: fehlerhafte Einleitung der Dachentwässerung und fehlerhaft angebrachte Bitumenschweißbahnen/unzureichende Abdichtung von Mauerdurchbrüchen), so ist im Zweifel anzunehmen, daß beide bzw. alle zu dem (Feuchtigkeits-) Schaden geführt haben.

Tenor

Die bezifferte Schadensersatzklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

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