Oberlandesgericht Köln, 1995-11-21, 15 U 23/95

15 U 23/95Supreme CourtNov 21, 1995

Full text

Oberlandesgericht Köln — 15 U 23/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-11-21

Aktenzeichen: 15 U 23/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1121.15U23.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Oktober 1994 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 0 168/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

  1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren - zu u n t e r l a s s e n, die nachfolgenden Äußerungen über den Kläger aufzustellen oder zu verbreiten:

(3) Die in dem Beitrag der Tagesthemen der ARD vom 9. Januar 1992 eingeblendete Presseerklärung ist jedoch in Wirklichkeit von H..

(6) Um seinem verleumderischen Hetzmaterial den Anstrich von Seriosität zu verleihen, behauptet er, im Auftrag der EKD zu handeln.

(9) Da ein solcher nicht zu finden ist, behauptet er kurzerhand, die von ihm verfaßte Broschüre über den V. im Auftrag der Bischofskonferenz bzw. der E. veröffentlicht zu haben. Es muß festgestellt werden: Diese Broschüre wurde weder im Auftrag noch mit Kenntnis ... der evangelischen Kirche veröffentlicht.

(12) H., der bundesdeutsche Drahtzieher für die Diffamierungen gegen den V., verrät seine Methode, wie er die größten Lügen verbreitet: Wenn ein einzelner Bergsteiger einen Yeti im Himalaja sieht, glauben die Zeitungen es bestimmt nicht, wenn aber Jahr für Jahr Berichte über Yetis im Himalaja erscheinen, wird der Yeti für viele Journalisten zu einer Art halber Tatsache. Dieses Phänomen der Plausibilität durch Anhäufung geht auf eine natürlich vorgegebene Tendenz unseres Denkens zurück, mehrfach erlebte Phänomene zu verallgemeinern.

(15) Tatsächlich veröffentlicht er seine Diffamierungen weder im Auftrag noch in Kenntnis des Rates der Evangelischen Kirche Deutschlands.

  1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - im Wiederhollungsfall bis zu 2 Jahren - zu unterlassen, nachfolgende Äußerungen über den Kläger aufzustellen oder zu verbreiten:

(34) Seine Verknüpfung der Naturwissenschaft mit Naziparolen ist natürlich gewollt - soll auf solchen Manipulationstechniken das Wertbild des "neuzeitlichen Menschen" aufgebaut werden?

(57) Darüber hinaus läßt sich vielfach belegen, daß H.s Berufung auf das christliche Ethos der Nächstenliebe nicht echt ist, sondern nur seinen eigenen Machtinteressen dient. Abgesehen davon, daß er kaltherzig unendlich viel menschliches Leid durch seine Rufmordkampagne gegen die gesamte Tiefenpsychologie verursacht, drückt er seine Gleichgültigkeit gegen alle christlichen und humanen Werte auch in seinen nihilistischen Stellungnahmen zu dem abscheulichen Geschreibsel "Babyficker" von Urs Allemann deutlich aus: ... In seinem (H.s) Artikel verharmlost er dessen Wirkungen ... Die Tatsache, daß Allemann mit seinem abscheulichen Elaborat ein öffentliches Forum erhält und daß dies den Protest verschiedenster Menschen und Gruppen hervorruft, wird von H. auf einer unpassenden Ebene kommentiert. In der Einleitung operiert er mit Begriffen wie "Kuriosität", "rettende Inseln in einem Meer kulturellen Verfalls" und "Feindbilder nach Maß". An keiner Stelle geht er auf die Kritik der Erlanger Bürger ein, lenkt von den Tatsachen ab und verharmlos damit einen Vorgang, der jeden Christen und humanistisch Denkenden empören muß. In der Darstellung von abscheulichsten Gewalttaten an Babys sieht H. keine Tabuverletzung. Die Folgen - der allmähliche Abbau zwischenmenschlicher Werte durch Abstumpfung und Verrohung - sind ihm keine Zeile wert. Im Gegenteil, er sieht darin "Stimuli" für die "desensibilisierte", "desorientierte Intelligenzija", bei der mit anderen Mitteln keine Emotionen (welcher Art?) mehr zu wecken seien. Für ihn sind "emotional unverbrauchte Stimuli" nur "ein Merkmal unserer Kunst". Seine Gleichgültigkeit gegenüber christlichen Werten drückt er am krassesten dadurch aus, daß er Allemanns Text auf eine Stufe stellt mit der Darstellung von "röhrenden Hirschen, fernen Gipfeln, Alpenrosen und Wildbächen" und als "Ekelkitsch" verharmlost. In erstaunlicher Arroganz stellt sich H. über alle und jeden. Diejenigen, die auf die verheerenden Folgen solcher "Literatur" hinweisen, wertet er in seinem Artikel ab als "pseudokonservative Menschheitsbeglücker", sie würden "sich selbst als rettende Inseln in einem Meer kulturellen Verfalls" betrachten, und Allemann lasse diese "schauen, was sie glauben". Die an Kultur Interessierten sind für ihn die "von den Massenmedien desensibilisierte und dem Wertpluralismus desorientierte Intelligenzija". Er wertet die Ehe ab, indem er sie als eine "Option des männlichen Sexuallebens" - gleichrangig zur "Triebabfuhr in der Peepshow" - bezeichnet. Ist das mit der christlichen Ethik vereinbar, wenn der Sinn der Ehe in der Triebabfuhr liegen soll? H. verunglimpft auch die Juroren, wenn er schreibt, "die emotional übersensiblen Jungen", "beide Seiten" (er meint Juroren und die Erlanger Kulturfunktionäre ebenso wie die Kritiker) hätten "dasselbe" Interpretationsmuster". Er weiß es besser: Allemann breche keine Tabus, sondern liefere Stimuli. H. maßt sich am Schluß auch an zu wissen, daß die "Bilder" Allemanns seinem "Haß auf die Umwelt oder sich selbst oder beidem" entsprächen, und urteilt damit ohne jede Kenntnis über die Person Allemanns. Natürlich nutzt er diesen Artikel gleichzeitig für seine Verleumdungskampagne gegen den V. ... Auf diese infame und gleichzeitig billige Art und Weise versucht H. - offensichtlich als Mitstreiter Allemanns in Sachen Werteabbau - den V. u.a., die auf den Skandal aufmerksam machen, zum Schuldigen zu erklären. Jeder dumme Kaufhausdieb kennt diesen Trick, durch den Ausruf "Haltet den Dieb!" von seinem eigenen Vorgehen abzulenken.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlußberufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 90 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie 85 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3). Die Beklagten zu 1) bis 3) tragen als Gesamtschuldner 5 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers, der Beklagte zu 1) darüber hinaus weitere 5 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die übrigen außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger 90 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) in voller Höhe. Der Beklagte zu 1) trägt 10 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die übrigen außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.