13 W 58/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-12-13, 13 W 58/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-12-13, 13 W 58/95
13 W 58/95Supreme CourtDec 13, 1995
Regest
Soweit eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ ausscheidet, kommt auch die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 38 Abs. 3 EuGVÜ von vornherein nur für die über Sicherungsmaßnahmen hinausgehende Vollstreckung in Betracht. Auch zu einer solchen Anordnung besteht indessen keine Veranlassung, wenn weder die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegen das zu vollstreckende ausländische Urteil noch ein aus der Vollstreckung (hier: durch den Konkursverwalter) drohender unersetzlicher Nachteil konkret dargetan sind.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 13 W 58/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-12-13
Aktenzeichen: 13 W 58/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1213.13W58.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: EuGVÜ Art. 38, AVAG § 22
Leitsätze
Soweit eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ ausscheidet, kommt auch die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 38 Abs. 3 EuGVÜ von vornherein nur für die über Sicherungsmaßnahmen hinausgehende Vollstreckung in Betracht. Auch zu einer solchen Anordnung besteht indessen keine Veranlassung, wenn weder die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegen das zu vollstreckende ausländische Urteil noch ein aus der Vollstreckung (hier: durch den Konkursverwalter) drohender unersetzlicher Nachteil konkret dargetan sind.
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