7 U 29/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-12-21, 7 U 29/95
Full text
Oberlandesgericht Köln — 7 U 29/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-12-21
Aktenzeichen: 7 U 29/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1221.7U29.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung wird das am 20. Dezember 1994 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 0 233/92 - abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 160.990,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. August 1992 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem infolge der Kündigung seines Beratervertrages bei der A. in der Zeit ab 01.01.1993 bis einschließlich 09.06.1995 sowie wegen Nichtzahlung einer Prämie für das Jahr 1992 entstanden ist und entsteht.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land kann jedoch die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 185.000,-- DM abwenden, sofern nicht der Kläger eine entsprechende Sicherheitsleistung anbietet. Die Sicherheiten können jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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