9 U 58/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-01-09, 9 U 58/95
Full text
Oberlandesgericht Köln — 9 U 58/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-01-09
Aktenzeichen: 9 U 58/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0109.9U58.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. September 1994 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 0 49/94 - geändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus der K.--Versicherung - Vers.Schein-Nr. 50 09 50 83539 - wegen des Schadensereignisses vom 11. März 1992 - Schaden-Nr. 49 92 50 00363 8 - Deckungsschutz zu gewähren, insbesondere auch für einen Rechtsstreit des Klägers gegen die Streitverkündete F. G. Spedi-tion GmbH & Co. KG in K..
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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