Oberlandesgericht Köln, 1996-01-17, 11 W 86/95

11 W 86/95Supreme CourtJan 17, 1996

Regest

Die Regelungen des sozialen Mieterschutzes greifen nur in Fällen der Wohnraummiete ein. Maßgeblich für die Abgrenzung, ob ein Fall von Wohnraum- oder Gewerberaummiete gegeben ist, ist grundsätzlich die im Mietvertrag vereinbarte Zweckbestimmung. An die Annahme eines Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Nur eine unzweideutige Erklärung, sich des Rechts endgültig begeben zu wollen, kann insofern genügen.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 11 W 86/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-01-17

Aktenzeichen: 11 W 86/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0117.11W86.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: KEIN MIETERSCHUTZ FÜR GEWERBERAUM

Leitsätze

Die Regelungen des sozialen Mieterschutzes greifen nur in Fällen der Wohnraummiete ein. Maßgeblich für die Abgrenzung, ob ein Fall von Wohnraum- oder Gewerberaummiete gegeben ist, ist grundsätzlich die im Mietvertrag vereinbarte Zweckbestimmung.

An die Annahme eines Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Nur eine unzweideutige Erklärung, sich des Rechts endgültig begeben zu wollen, kann insofern genügen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 03.11.1995 - 18 O 431/94 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.