16 WX 202/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-01-17, 16 WX 202/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-01-17, 16 WX 202/95
16 WX 202/95Supreme CourtJan 17, 1996
Regest
Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 17.01.1996 - 16 Wx 202/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Gegenvorstellung bei Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Rüge anderer Verfassungsgrundsätze FGG § 29 Ist der Rechtsweg erschöpft, sind gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gegenvorstellungen dann zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer Verfassungsgrundsätze gerügt wird. Die Gegenvorstellungen müssen dann in der für die weitere Beschwerde vorgeschriebenen Form (§ 29 FGG) geltend gemacht werden.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 202/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-01-17
Aktenzeichen: 16 WX 202/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0117.16WX202.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: FGG § 29
Leitsätze
Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 17.01.1996 - 16 Wx 202/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Gegenvorstellung bei Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Rüge anderer Verfassungsgrundsätze
FGG § 29 Ist der Rechtsweg erschöpft, sind gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gegenvorstellungen dann zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer Verfassungsgrundsätze gerügt wird. Die Gegenvorstellungen müssen dann in der für die weitere Beschwerde vorgeschriebenen Form (§ 29 FGG) geltend gemacht werden.
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