Oberlandesgericht Köln, 1996-01-24, 5 U 62/95

5 U 62/95Supreme CourtJan 24, 1996

Full text

Oberlandesgericht Köln — 5 U 62/95 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 1996-01-24

Aktenzeichen: 5 U 62/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0124.5U62.95.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 3. März 1995 verkündete Schlußurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 585/87 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel in bezug auf die aus den Urteilsgründen ersichtlichen endentscheidungsreifen Schadenspositionen teilweise abgeändert und unter Einbeziehung der unangefochten gebliebenen Positionen insoweit wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger DM 370.354,83 nebst 4% Zinsen seit dem 30.6.1988 (Beklagter zu 1.) bzw. seit dem 7.12.1987 (Beklagter zu 2.) bis zum 5.8.1992 (Beklagter zu 1.) bzw. 6.8.1992 (Beklagter zu 2.) sowie 8,5% Zinsen von DM 250.000,-- seit dem 6.8.1992 (Beklagter zu 1.) bzw. seit dem 7.8.1992 (Beklagter zu 2.) und 4% Zinsen von weiteren 120.354,83 DM ab den vorgenannten Zeitpunkten abzüglich am 4.9.1991 geleisteter 50.000,-- DM, am 10.10.1991 geleisteter 25.000,-- DM sowie am 10.4.1993 geleisteter 50.000,-- DM zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger folgende Renten zu zahlen:

  1. eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von DM 350,-- ab dem 30.6.1988 (Beklagter zu 1.) bzw. ab dem 7.12.1987 (Beklagter zu 2.),

  2. eine Mehrbedarfsrente (Pkw) in Höhe von monatlich DM 363,77 ab 1.1.1993, und zwar vierteljährlich im voraus bis zum 1.1., 1.4., 7. und 1.10. eines jeden Jahres,

  3. eine Mehrbedarfsrente (Wohnraum) in Höhe von monatlich DM 350,-- ab 1.8.1992 im voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats nebst 4% Zinsen ab dem vierten Werktag eines jeden Monats.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 250.000,-- DM sowie hinsichtlich der Rentenzahlungspflicht in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10% abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volks- oder Raiffeisenbank zu erbringen.

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