5 U 101/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-02-28, 5 U 101/95
Full text
Oberlandesgericht Köln — 5 U 101/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-02-28
Aktenzeichen: 5 U 101/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0228.5U101.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.3.1995 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln- 90 O 211/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 135.365,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.9.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten hat die Beklagte 84 % und der Kläger 16% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 90% und der Kläger 10%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 172.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.
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