2 WX 2/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-03-20, 2 WX 2/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-03-20, 2 WX 2/96
2 WX 2/96Supreme CourtMar 20, 1996
Regest
KostO §§ 36 Abs. 2, 39, 44 Abs. 1 1) Haben sich in Scheidung lebende Eheleute in einer vor dem Notar errichteten Urkunde darüber geeinigt, daß der Ehemann zum Ausgleich des Zugewinns den Grundstücksanteil seiner Ehefrau unter Übernahme der Belastungen erhalten und jeder weitere Zugewinnausgleich ausgeschlossen sein soll, und haben sie zugleich Gütertrennung vereinbart, so stehen sämtliche beurkundeten Vereinbarungen in einem untrennbaren Zusammenhang, da sie dem Ziel dienen, die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Eheleute schon während des Scheidungsverfahrens durchzuführen. Grundstücksübertragung und Gütertrennungsvereinbarung sind in diesem Fall gegenstandsgleich, so daß der Notar die Beurkundungsgebühr nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 KostO verdient. 2) Die nach § 44 Abs. 1 KostO als gegenstandsgleich geltenden verschiedenen Geschäfte können einen unterschiedlichen rechtlichen Gegenstand und - einzeln betrachtet - einen unterschiedlichen Geschäftswert haben.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 WX 2/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-03-20
Aktenzeichen: 2 WX 2/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0320.2WX2.96.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: KOSTO §§ 36 ABS. 2, 39, 44 ABS. 1
Leitsätze
KostO §§ 36 Abs. 2, 39, 44 Abs. 1 1) Haben sich in Scheidung lebende Eheleute in einer vor dem Notar errichteten Urkunde darüber geeinigt, daß der Ehemann zum Ausgleich des Zugewinns den Grundstücksanteil seiner Ehefrau unter Übernahme der Belastungen erhalten und jeder weitere Zugewinnausgleich ausgeschlossen sein soll, und haben sie zugleich Gütertrennung vereinbart, so stehen sämtliche beurkundeten Vereinbarungen in einem untrennbaren Zusammenhang, da sie dem Ziel dienen, die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Eheleute schon während des Scheidungsverfahrens durchzuführen. Grundstücksübertragung und Gütertrennungsvereinbarung sind in diesem Fall gegenstandsgleich, so daß der Notar die Beurkundungsgebühr nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 KostO verdient.
- Die nach § 44 Abs. 1 KostO als gegenstandsgleich geltenden verschiedenen Geschäfte können einen unterschiedlichen rechtlichen Gegenstand und - einzeln betrachtet - einen unterschiedlichen Geschäftswert haben.
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