2 WX 9/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-05-06, 2 WX 9/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-05-06, 2 WX 9/96
2 WX 9/96Supreme CourtMay 6, 1996
Regest
FGG §§ 30 Abs. 1, 125 Abs. 1; HGB §§ 52, 53 Abs. 1; UmwG §§ 190 ff. 1) Für die Entscheidung über die Beschwerde in einer Handelsregistersache ist die bei dem Landgericht eingerichtete Kammer für Handelssachen funktionell zuständig. Entscheidet über eine in einer Handelsregistersache eingelegte Beschwerde stattdessen die Zivilkammer, so muß die Sache auf die weitere Beschwerde vom Oberlandesgericht an die funktionell zuständige Kammer für Handelssachen verwiesen werden. 2) Wird eine GmbH durch Umwandlungsbeschluß formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, so bedarf die Eintragung einer bestehen bleibenden, bisher in Abteilung B des Handelsregisters eingetragenen Prokura in Abteilung A keiner erneuten Anmeldung nach § 53 Abs. 1 HGB.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 WX 9/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-05-06
Aktenzeichen: 2 WX 9/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0506.2WX9.96.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: FGG §§ 30 ABS. 1, 125 ABS. 1; HGB §§ 52, 53 ABS. 1; UMWG §§ 190 FF.
Leitsätze
FGG §§ 30 Abs. 1, 125 Abs. 1; HGB §§ 52, 53 Abs. 1; UmwG §§ 190 ff. 1) Für die Entscheidung über die Beschwerde in einer Handelsregistersache ist die bei dem Landgericht eingerichtete Kammer für Handelssachen funktionell zuständig. Entscheidet über eine in einer Handelsregistersache eingelegte Beschwerde stattdessen die Zivilkammer, so muß die Sache auf die weitere Beschwerde vom Oberlandesgericht an die funktionell zuständige Kammer für Handelssachen verwiesen werden.
- Wird eine GmbH durch Umwandlungsbeschluß formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, so bedarf die Eintragung einer bestehen bleibenden, bisher in Abteilung B des Handelsregisters eingetragenen Prokura in Abteilung A keiner erneuten Anmeldung nach § 53 Abs. 1 HGB.
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