3 U 130/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-05-21, 3 U 130/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-05-21, 3 U 130/95
3 U 130/95Supreme CourtMay 21, 1996
Regest
GmbH-Gesellschafter; Austritt; Einziehung des Anteils GmbH-Gesetz § 34 1. Der Austritt eines Gesellschafters aus einer GmbH ist auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig, soweit keine Gläubigerinteressen tangiert werden. 2. Die Kündigungserklärung des Gesellschafters beinhaltet zugleich seine Zustimmung zur Einziehung seines Geschäftsanteils; die Zustimmung ist gemäß § 183 Satz 1 2. Halbsatz BGB nicht widerruflich.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 3 U 130/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-05-21
Aktenzeichen: 3 U 130/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0521.3U130.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: GMBH-GESETZ § 34; GMBH-GESELLSCHAFTER; AUSTRITT; EINZIEHUNG DES ANTEILS
Leitsätze
GmbH-Gesellschafter; Austritt; Einziehung des Anteils
GmbH-Gesetz § 34 1. Der Austritt eines Gesellschafters aus einer GmbH ist auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig, soweit keine Gläubigerinteressen tangiert werden.
- Die Kündigungserklärung des Gesellschafters beinhaltet zugleich seine Zustimmung zur Einziehung seines Geschäftsanteils; die Zustimmung ist gemäß § 183 Satz 1 2. Halbsatz BGB nicht widerruflich.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.