22 U 220/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-06-04, 22 U 220/95
Full text
Oberlandesgericht Köln — 22 U 220/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-06-04
Aktenzeichen: 22 U 220/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0604.22U220.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26. Oktober 1995 - 7 0 83/95 - im Ausspruch zur Widerklage teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 3.167,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Februar 1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 9/10 und der Beklagten zu 1/10 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen eine Sicherheitslei-stung von 33.000,-- DM und die Beklagte die Vollstreckung des Klägers gegen eine Sicherheitsleistung von 3.500,-- DM abwenden, sofern nicht die jeweilige Gegenpartei Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut-schen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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