9 U 267/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-07-16, 9 U 267/95
Full text
Oberlandesgericht Köln — 9 U 267/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-07-16
Aktenzeichen: 9 U 267/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0716.9U267.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. 0ktober 1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 69/95 - geändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Betriebsunterbrechungsschäden sowie Schadenminderungskosten im Rahmen der Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung Nr. 681.00005.00 zu ersetzen, die sich aus bzw. im Zusammenhang mit dem Schaden vom 24. März 1994 am Verdampfer des Heißdampferzeugers, Fabrikat GEKA-Wärmetechnik, ergeben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
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