11 U 19/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-08-23, 11 U 19/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-08-23, 11 U 19/96
11 U 19/96Supreme CourtAug 23, 1996
Regest
Entfaltet nur Sperrwirkung, wenn derselbe Streitgegenstand bei einem anderen Gericht rechtshängig gemacht werden soll. Gegenstand der sozialgerichtlichen Anfechtungsklage ist die Behauptung des Klägers, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig und greife in seine Rechte ein. Wenn auch beide Verfahren rückständige Sozialversicherungsbeiträge betreffen, geht es im zivilrechtlichen Verfahren um deliktische Ansprüche betreffend Rechtsfolgen aus einem Verhältnis privatrechtlicher Gleichordnung. § 17 Abs. 2 GVG führt nur zur Konzentration der Entscheidung bei dem zeitlich primär angerufenen Gericht, soweit ein Streitgegenstand vorliegt, der nach verschiedenen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, für den ansich unterschiedliche Rechtswege eröffnet sind. Sie zwingt indessen nicht dazu, daß einem Gerichtszweig wesensfremde Streitgegenstände (und Verfahrensarten) zugewiesen werden, weil sie mit dem anhängigen Sachverhalt irgendwie in Zusammenhang stehen.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 11 U 19/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-08-23
Aktenzeichen: 11 U 19/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0823.11U19.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: GVG § 17 Abs. 2, ZPO § 263 Abs. 3 Nr. 1 § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
Leitsätze
Entfaltet nur Sperrwirkung, wenn derselbe Streitgegenstand bei einem anderen Gericht rechtshängig gemacht werden soll. Gegenstand der sozialgerichtlichen Anfechtungsklage ist die Behauptung des Klägers, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig und greife in seine Rechte ein. Wenn auch beide Verfahren rückständige Sozialversicherungsbeiträge betreffen, geht es im zivilrechtlichen Verfahren um deliktische Ansprüche betreffend Rechtsfolgen aus einem Verhältnis privatrechtlicher Gleichordnung. § 17 Abs. 2 GVG führt nur zur Konzentration der Entscheidung bei dem zeitlich primär angerufenen Gericht, soweit ein Streitgegenstand vorliegt, der nach verschiedenen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, für den ansich unterschiedliche Rechtswege eröffnet sind. Sie zwingt indessen nicht dazu, daß einem Gerichtszweig wesensfremde Streitgegenstände (und Verfahrensarten) zugewiesen werden, weil sie mit dem anhängigen Sachverhalt irgendwie in Zusammenhang stehen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8.12.1995 - 9 O 213/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage ist zulässig.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden darf, vorläufig vollstreckbar.
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