8 U 17/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-09-16, 8 U 17/96
Full text
Oberlandesgericht Köln — 8 U 17/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-09-16
Aktenzeichen: 8 U 17/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0916.8U17.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 0 253/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten zu 1.) und 3.) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den' Kläger zu 2.) ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Oktober 1994 zu zahlen. Der Beklagte zu 1.) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger zu 2.) 4 % Zinsen aus 300,-- DM auch für den 7. bis 9. Oktober 1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen die Parteien wie folgt:
von den Gerichtskosten der Kläger zu 1.) 83,7 %, der Kläger zu 2.) 14,5 % und die Beklagten zu 1.) und 3.);-als Gesamtschuldner 1,8 %, von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2.) die Beklgten zu 1.) und 3.) als Gesamtschuldner 16,7 %,
von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 3.) der Kläger zu 1.) 83,7 % und der Kläger zu. 2..) 13,6 %, von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten.zu 2.) der Kläger zu 1.) 83,7.% und der Kläger zu 2.) 16,3 %.
Im übrigen tragen die Parteien. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der durch dieses Urteil begründeten Beschwer übersteigt für keine der Parteien 60.000,-- DM.
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