1 U 39/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-09-19, 1 U 39/95
Full text
Oberlandesgericht Köln — 1 U 39/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-09-19
Aktenzeichen: 1 U 39/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0919.1U39.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.03.1995 - 15 O 224/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 269.701,84 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.09.1993 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 43 %, die Beklagte zu 57 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 15 %, der Beklagten zu 85 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM, die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 347.000,00 DM abwenden, sofern nicht der jeweils andere Teil vor der Voll-streckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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