16 WX 222/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-10-07, 16 WX 222/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-10-07, 16 WX 222/96
16 WX 222/96Supreme CourtOct 7, 1996
Regest
Keine Abschiebehaft n e b e n vollzogener Untersuchungshaft. AuslG § 57 Für die Anordnung von Abschiebehaft neben vollzogener Untersuchungshaft fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Es ist darüberhinaus unzulässig, Abschiebehaft vom noch offenen Ende der Untersuchungshaft bis zu einem bestimmten Datum anzuordnen. Denn die Abschiebehaft ist nicht datumsmäßig, sondern ihrer genauen Dauer nach zu begrenzen.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 222/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-10-07
Aktenzeichen: 16 WX 222/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1007.16WX222.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: AUSLG § 57
Leitsätze
Keine Abschiebehaft n e b e n vollzogener Untersuchungshaft.
AuslG § 57 Für die Anordnung von Abschiebehaft neben vollzogener Untersuchungshaft fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Es ist darüberhinaus unzulässig, Abschiebehaft vom noch offenen Ende der Untersuchungshaft bis zu einem bestimmten Datum anzuordnen. Denn die Abschiebehaft ist nicht datumsmäßig, sondern ihrer genauen Dauer nach zu begrenzen.
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