Oberlandesgericht Köln, 1996-10-29, 9 U 58/96

9 U 58/96Supreme CourtOct 29, 1996

Regest

1) Verleiht ein Flugzeugeigner sein Flugzeug einem Dritten, der als Mitversicherter in die Flugkaskoversicherung eingeschlossen ist, so gehen Schadensersatzansprüche des Eigners gegen den Entleiher gemäß § 67 Abs. 1, Satz 1 VVG (analog) auf den Versciherer trotz der Stellung des Entleihers als Mitversicherter über, wenn diesem gegenüber nach den Bedingungen und den gesetzlichen Bestimmungen Leistungsfreiheit besteht. 2) Verletzt ein mitversicherter Flugzeugführer eine vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, ohne daß die Verletzung dem Versicherungsnehmer (Eigner) zuzurechnen ist, kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er den sogenannten Piloteneinschluß dem Mitversicherten gegenüber fristgerecht gekündigt hat. 3) Zur Verjährung von Ansprüchen des Verleihers eines Privatflugzeugs gegen den Entleiher.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 9 U 58/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-10-29

Aktenzeichen: 9 U 58/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1029.9U58.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG §§ 6, 61; AKB-Lu Ziff. 4; AGBG § 9

Leitsätze

  1. Verleiht ein Flugzeugeigner sein Flugzeug einem Dritten, der als Mitversicherter in die Flugkaskoversicherung eingeschlossen ist, so gehen Schadensersatzansprüche des Eigners gegen den Entleiher gemäß § 67 Abs. 1, Satz 1 VVG (analog) auf den Versciherer trotz der Stellung des Entleihers als Mitversicherter über, wenn diesem gegenüber nach den Bedingungen und den gesetzlichen Bestimmungen Leistungsfreiheit besteht.

  2. Verletzt ein mitversicherter Flugzeugführer eine vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, ohne daß die Verletzung dem Versicherungsnehmer (Eigner) zuzurechnen ist, kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er den sogenannten Piloteneinschluß dem Mitversicherten gegenüber fristgerecht gekündigt hat.

  3. Zur Verjährung von Ansprüchen des Verleihers eines Privatflugzeugs gegen den Entleiher.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.1995 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 283/93 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet, die er auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen kann.

Die Revision wird zugelassen.

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