Oberlandesgericht Köln, 1996-12-03, 22 U 111/96

22 U 111/96Supreme CourtDec 3, 1996

Regest

Wendet sich der Beklagte gegen einen aus mehreren Einzelpositionen bestehenden (Werklohn-)Gesamtbetrag allein mit der Begründung, es sei ein Pauschalpreis vereinbart, so ist ein Teilurteil über den Pauschalpreisbetrag wder eine Überraschungsentscheidung noch bedarf es einer Feststellung, aus welchen der einzelnen Rechnungspositionen sich der zuerkannte Teilbetrag zusammensetzen soll. Ein Teilurteil kann als zulässig bei Bestand bleiben, wenn der Beklagte von einem gegen die Gesamtklageforderung ausgeübten Zurückbehaltungsrecht nach vollständigem Abschluß der ersten Instanz zur Aufrechnung nur gegenüber dem durch Teilurteil zugesprochenen Betrag übergegangen ist.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 22 U 111/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-12-03

Aktenzeichen: 22 U 111/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1203.22U111.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: TEILURTEIL; PAUSCHALPREISVEREINBARUNG; BAURECHT; ZULÄSSIGKEIT

Leitsätze

Wendet sich der Beklagte gegen einen aus mehreren Einzelpositionen bestehenden (Werklohn-)Gesamtbetrag allein mit der Begründung, es sei ein Pauschalpreis vereinbart, so ist ein Teilurteil über den Pauschalpreisbetrag wder eine Überraschungsentscheidung noch bedarf es einer Feststellung, aus welchen der einzelnen Rechnungspositionen sich der zuerkannte Teilbetrag zusammensetzen soll. Ein Teilurteil kann als zulässig bei Bestand bleiben, wenn der Beklagte von einem gegen die Gesamtklageforderung ausgeübten Zurückbehaltungsrecht nach vollständigem Abschluß der ersten Instanz zur Aufrechnung nur gegenüber dem durch Teilurteil zugesprochenen Betrag übergegangen ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.3.1996 verkündete Teilurteil des Landgerichts Aachen - 22 O 41/96 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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