Oberlandesgericht Köln, 1996-12-06, 6 U 26/96

6 U 26/96Supreme CourtDec 6, 1996

Regest

Aus dem formalen Verstoß gegen § 18 RettG NW (Durchführung von Krankentransporten ohne behördliche Genehmigung) kann gegenüber dem Betreiber eines Krankentransportdienstes der Vorwurf unzulässigen Wettbewerbsverhaltens i.S. von § 1 UWG dann nicht hergeleitet werden, wenn er seine - ungenehmigten - Transporte mit Wissen gerade der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde ungeahndet durchführt.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 6 U 26/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-12-06

Aktenzeichen: 6 U 26/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1206.6U26.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 1; RettG NW § 18

Leitsätze

Aus dem formalen Verstoß gegen § 18 RettG NW (Durchführung von Krankentransporten ohne behördliche Genehmigung) kann gegenüber dem Betreiber eines Krankentransportdienstes der Vorwurf unzulässigen Wettbewerbsverhaltens i.S. von § 1 UWG dann nicht hergeleitet werden, wenn er seine - ungenehmigten - Transporte mit Wissen gerade der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde ungeahndet durchführt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. Oktober 1995 verkündet Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 O 141/95 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts vom 1. Dezember 1995 teilweise abgeändert und die Klage auf Unterlassung abgewiesen.

Die Berufung der Kläger gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Kläger wird auf insgesamt 30.000,00 DM festgesetzt (für die Unterlassungsklage: 20.000,00 DM und für die Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten: 10.000,00 DM).

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