19 U 28/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-01-20, 19 U 28/96
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 U 28/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-01-20
Aktenzeichen: 19 U 28/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0120.19U28.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 28. Dezember 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 21 O 362/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 52.247,86 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. April 1993 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlußberufung werden zurückgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 73.5OO,OO DM abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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