5 U 186/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-01-20, 5 U 186/96
Full text
Oberlandesgericht Köln — 5 U 186/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-01-20
Aktenzeichen: 5 U 186/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0120.5U186.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen des am 5. Juli 1996 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -9 O 179/95- wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistungen oder Hinterlegung in Höhe von 1.300,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschafts- oder Raiffeisenbank zu erbringen.
Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
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