11 U 196/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-03-12, 11 U 196/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-03-12, 11 U 196/96
11 U 196/96Supreme CourtMar 12, 1997
Regest
Die Klausel ,Haftungsreduzierung auf 300,00 DM nach Art einer Vollkaskoversicherung" verpflichtet den Vermieter eines Kraftfahrzeuges nur, den Mieter so zu stellen, als habe er eine Vollkaskoversicherung für ein eigenes Fahrzeug geschlossen. Durch diese Klausel wird nicht eine dem Versicherungsvertrag auf fremde Leistung vergleichbare, versicherungsrechtlich gem. §§ 74 ff VVG zu beurteilende Rechtsbeziehung zwischen den Mietvertragsparteien geschaffen. Für die Erwartung des Mieters, in den Genuß des von ihm übernommenen Versicherungsbeitrags zu kommen und gegenüber dem Vermieter wie ein Vollkaskoversicherter bei Verschlechterungen der Sache gestellt zu sein, besteht nur innerhalb der Vertragsdauer Raum.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 11 U 196/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-03-12
Aktenzeichen: 11 U 196/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0312.11U196.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 280, 287
Leitsätze
Die Klausel ,Haftungsreduzierung auf 300,00 DM nach Art einer Vollkaskoversicherung" verpflichtet den Vermieter eines Kraftfahrzeuges nur, den Mieter so zu stellen, als habe er eine Vollkaskoversicherung für ein eigenes Fahrzeug geschlossen. Durch diese Klausel wird nicht eine dem Versicherungsvertrag auf fremde Leistung vergleichbare, versicherungsrechtlich gem. §§ 74 ff VVG zu beurteilende Rechtsbeziehung zwischen den Mietvertragsparteien geschaffen. Für die Erwartung des Mieters, in den Genuß des von ihm übernommenen Versicherungsbeitrags zu kommen und gegenüber dem Vermieter wie ein Vollkaskoversicherter bei Verschlechterungen der Sache gestellt zu sein, besteht nur innerhalb der Vertragsdauer Raum.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. 8. 1996 - 18 O 337/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.373,OO DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. 1O. 1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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