Oberlandesgericht Köln, 1997-03-21, 19 U 215/96

19 U 215/96Supreme CourtMar 21, 1997

Regest

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel ,Schadensersatzansprüche gegen (den Lieferanten von Hard- und Software) ... gleich aus welchem Rechtsgrund ... insbesondere auch für indirekte oder Folgeschäden ... sind ausgeschlossen." verstößt gegen § 11 Nr. 8 a und b AGBG. Sie schließt unzulässigerweise auch Schadensersatzansprüche aus verzug und Unmöglichkeit bei einfacher Fahrlässigkeit aus. Die Bestimmung ist auch unwirksam nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG, aus dem grundsätzlich folgt, daß bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (,Kardinalpflichten") die Haftung für einfache Fahrlässigkeit regelmäßig nicht ausgeschlossen werden darf; zu solchen ,Kardinalpflichten" gehört neben den vertraglichen Hauptpflichten die Verpflichtung des Verwenders, seine Leistung innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums bzw. zu der vertraglich vereinbarten Zeit zu erbringen.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 19 U 215/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-03-21

Aktenzeichen: 19 U 215/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0321.19U215.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 286; AGBG §§ 9 Abs. 2 Nr. 2, 11 Nr. 8

Leitsätze

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel ,Schadensersatzansprüche gegen (den Lieferanten von Hard- und Software) ... gleich aus welchem Rechtsgrund ... insbesondere auch für indirekte oder Folgeschäden ... sind ausgeschlossen." verstößt gegen § 11 Nr. 8 a und b AGBG. Sie schließt unzulässigerweise auch Schadensersatzansprüche aus verzug und Unmöglichkeit bei einfacher Fahrlässigkeit aus. Die Bestimmung ist auch unwirksam nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG, aus dem grundsätzlich folgt, daß bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (,Kardinalpflichten") die Haftung für einfache Fahrlässigkeit regelmäßig nicht ausgeschlossen werden darf; zu solchen ,Kardinalpflichten" gehört neben den vertraglichen Hauptpflichten die Verpflichtung des Verwenders, seine Leistung innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums bzw. zu der vertraglich vereinbarten Zeit zu erbringen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.8.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 43 O 50/95 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000,- DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die zu leistenden Sicherheiten können auch durch unbefristete Bürgschaften eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

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