Oberlandesgericht Köln, 1997-04-03, 16 WX 85/97

16 WX 85/97Supreme CourtApr 3, 1997

Regest

Keine nachträgliche Beschwerde nach Entlassung aus dem Polizeigewahrsam PolG NW §§ 35, 36 Wird eine Person gem. § 35 PolG NW in Polizeigewahrsam genommen, so richtet sich das Verfahren über die herbeizuführende richterliche Entscheidung nach dem FEVG, das wiederum auf die Vorschriften des FGG verweist. Diese richterliche Entscheidung ist, sobald der Betroffene wieder in die Freiheit entlassen ist, nicht mehr nachträglich mit der Beschwerde überprüfbar. Ein Fortsetzungsfeststellungsverfahren ist dem FGG fremd.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 85/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-04-03

Aktenzeichen: 16 WX 85/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0403.16WX85.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: POLG NW §§ 35, 36; BESCHWERDE; ENTLASSUNG AUS DEM POLIZEIGEWAHRSAM

Leitsätze

Keine nachträgliche Beschwerde nach Entlassung aus dem Polizeigewahrsam

PolG NW §§ 35, 36 Wird eine Person gem. § 35 PolG NW in Polizeigewahrsam genommen, so richtet sich das Verfahren über die herbeizuführende richterliche Entscheidung nach dem FEVG, das wiederum auf die Vorschriften des FGG verweist. Diese richterliche Entscheidung ist, sobald der Betroffene wieder in die Freiheit entlassen ist, nicht mehr nachträglich mit der Beschwerde überprüfbar. Ein Fortsetzungsfeststellungsverfahren ist dem FGG fremd.

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