16 Wx 85/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-04-03, 16 Wx 85/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-04-03, 16 Wx 85/97
16 Wx 85/97Supreme CourtApr 3, 1997
Regest
Wird eine Person gem. § 35 PolG NW in Polizeigewahrsam genommen, so richtet sich das Verfahren über die herbeizuführende richterliche Entscheidung nach dem FEVG, das wiederum auf die Vorschriften des FGG verweist. Diese richterliche Entscheidung ist, sobald der Betroffene wieder in die Freiheit entlassen ist, nicht mehr nachträglich mit der Beschwerde überprüfbar. Ein Fortsetzungsfeststellungsverfahren ist dem FGG fremd.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 85/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-04-03
Aktenzeichen: 16 Wx 85/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0403.16WX85.97.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: PolG NW §§ 35, 36
Leitsätze
Wird eine Person gem. § 35 PolG NW in Polizeigewahrsam genommen, so richtet sich das Verfahren über die herbeizuführende richterliche Entscheidung nach dem FEVG, das wiederum auf die Vorschriften des FGG verweist. Diese richterliche Entscheidung ist, sobald der Betroffene wieder in die Freiheit entlassen ist, nicht mehr nachträglich mit der Beschwerde überprüfbar. Ein Fortsetzungsfeststellungsverfahren ist dem FGG fremd.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 26. März 1997 gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Februar 1997 - 1 T 73/97 - wird zurückgewiesen.
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