Oberlandesgericht Köln, 1997-04-25, 19 U 111/93

19 U 111/93Supreme CourtApr 25, 1997

Regest

Einigen sich die Parteien in einem Schadensersatzprozeß durch Zwischenvergleich darauf, die Höhe des Schadens gutachterlich feststellen zu lassen mit der weiteren Maßgabe, daß die verpflichtete Partei die so festgestellten Kosten zu erstatten habe, so handelt es sich hierbei um eine Schiedsgutachtenvereinbarung (Anlehnung an BGH NJW 1991, 1231 f.).

Full text

Oberlandesgericht Köln — 19 U 111/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-04-25

Aktenzeichen: 19 U 111/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0425.19U111.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 317, 319

Leitsätze

Einigen sich die Parteien in einem Schadensersatzprozeß durch Zwischenvergleich darauf, die Höhe des Schadens gutachterlich feststellen zu lassen mit der weiteren Maßgabe, daß die verpflichtete Partei die so festgestellten Kosten zu erstatten habe, so handelt es sich hierbei um eine Schiedsgutachtenvereinbarung (Anlehnung an BGH NJW 1991, 1231 f.).

Tenor

Die weitergehende Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. April 1993 - 28 O 487/90 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auf den im Teilanerkenntnisurteil des Senats vom 8.11.1996 ausgeurteilten Betrag von 9.822,19 DM Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 28.7.1990 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 43 %, die Be-klagten als Gesamtschuldner 57 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 38 %, den Beklagten als Gesamtschuldner zu 62 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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